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Staatsaufbau
Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie
auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage.
Der Landesfürst ist das Staatsoberhaupt.
Der Staatsaufbau ist durch den Dualismus von Fürst und Volk charakterisiert.
Es dominiert weder das monarchische noch das demokratische Prinzip.
Fürst und Volk stehen auf gleicher Stufe nebeneinander.

Landesfürst
Der Landesfürst ist das Staatsoberhaupt.  Am 15. August 2004 setzte S. D. Fürst Hans-Adam II seinen Sohn S. D. Erbprinz Alois als seinen Stellvertreter ein und betraute ihn mit der Ausübung aller ihm gemäss Verfassung zustehenden Hoheitsrechte. Das Fürstentum Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Verfassung ausgeübt. Der Fürst ist Staatsoberhaupt und vertritt das Land nach aussen.

Der Landtag (Das Parlament)
Die Rechte und Interessen des Volkes werden durch einen 25köpfigen Landtag wahrgenommen. Der Landtag ist Parlament und Gesetzgeber. Der Landtag ist das gesetzmässige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen und als solches berufen, nach den Bestimmungen der Verfassung die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen. Der liechtensteinische Landtag wird direkt vom Volk im Proporzwahlsystem gewählt. Der Wahlkreis Oberland stellt 15 Abgeordnete, der Wahlkreis Unterland 10 Abgeordnete. Der Landtag wird vom Fürsten einberufen und geschlossen. Dem Fürsten steht auch das Recht zu, das Parlament aus erheblichen Gründen aufzulösen.  Hauptaufgabe des Landtags ist die Gesetzgebung. Zur Wirksamkeit des Landtages gehören vorzugsweise folgende Gegenstände: Die verfassungsmässige Mitwirkung an der Gesetzgebung. Die Mitwirkung bei Abschliessung von Staatsverträgen. Die Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Bewilligung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben. Die Beschlussfassung über Kredite, Bürgschaften und Anleihen zu Lasten des Landes sowie über den An- und Verkauf von Staatsgütern. Die Beschlussfassung über den alljährlichen von der Regierung über die gesamte Staatsverwaltung zu erstattenden Rechenschaftsbericht. Die Antragsstellung, Beschwerdeführung und Kontrolle bezüglich der Staatsverwaltung. Die Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof. Die Beschlussfassung über ein Misstrauensvotum gegen die Regierung oder eines ihrer Mitglieder. In die Kompetenz des Landtags fällt auch das Vorschlagsrecht bei der Ernennung der Regierung, die im Einvernehmen zwischen Fürst und Landtag zu erfolgen hat.
Die Regierung
Laut der Verfassung ist die Regierung eine Kollegialbehörde. Sie besteht aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten. Der Regierungschef und die Regierungsräte werden vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtag auf dessen Vorschlag ernannt. In gleicher Weise ist für den Regierungschef und die Regierungsräte je ein Stellvertreter ernannt, der im Falle der Verhinderung das betreffende Regierungsmitglied in den Sitzungen der Kollegialregierung vertritt. Einer der Regierungsräte wird auf Vorschlag des Landtages vom Landesfürsten zum Regierungschef-Stellvertreter ernannt. In die Regierung wählbar sind nur gebürtige Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Landtag erfüllen. Die beiden liechtensteinischen Landschaften, das Oberland und das Unterland, haben Anspruch auf mindestens zwei Regierungsmitglieder. Die Stellvertreter der Regierungsmitglieder müssen jeweils aus der gleichen Landschaft stammen. Die Amtsperiode der Kollegialregierung beträgt vier Jahre. Innerhalb der Regierung werden die Geschäfte nach Ressorts aufgeteilt. Der Regierungschef ist Vorsitzender des Kollegiums. Es steht ihm wie den übrigen Regierungsmitgliedern nur eine Stimme zu.

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