Staatsaufbau
Fürstentum Liechtenstein
Das Fürstentum Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie
auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage.
Der Landesfürst ist das Staatsoberhaupt.
Der Staatsaufbau ist durch den Dualismus von Fürst und Volk charakterisiert.
Es dominiert weder das monarchische noch das demokratische Prinzip.
Fürst und Volk stehen auf gleicher Stufe nebeneinander.
Landesfürst
Der Landesfürst ist das Staatsoberhaupt. Am 15. August 2004
setzte S. D. Fürst Hans-Adam II seinen Sohn S. D. Erbprinz Alois als
seinen Stellvertreter ein und betraute ihn mit der Ausübung aller ihm
gemäss Verfassung zustehenden Hoheitsrechte. Das Fürstentum
Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer
und parlamentarischer Grundlage. Die Staatsgewalt ist im Fürsten und im
Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Verfassung
ausgeübt. Der Fürst ist Staatsoberhaupt und vertritt das Land nach
aussen.
Der Landtag (Das Parlament)
Die Rechte und Interessen des Volkes werden durch einen 25köpfigen
Landtag wahrgenommen. Der Landtag ist Parlament und Gesetzgeber. Der
Landtag ist das gesetzmässige Organ der Gesamtheit der
Landesangehörigen und als solches berufen, nach den Bestimmungen der
Verfassung die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur
Regierung wahrzunehmen und geltend zu machen. Der liechtensteinische
Landtag wird direkt vom Volk im Proporzwahlsystem gewählt. Der
Wahlkreis Oberland stellt 15 Abgeordnete, der Wahlkreis Unterland 10
Abgeordnete. Der Landtag wird vom Fürsten einberufen und geschlossen.
Dem Fürsten steht auch das Recht zu, das Parlament aus erheblichen
Gründen aufzulösen. Hauptaufgabe des Landtags ist die
Gesetzgebung. Zur Wirksamkeit des Landtages gehören vorzugsweise
folgende Gegenstände: Die verfassungsmässige Mitwirkung an der
Gesetzgebung. Die Mitwirkung bei Abschliessung von Staatsverträgen. Die
Festsetzung des jährlichen Voranschlages und die Bewilligung von
Steuern und anderen öffentlichen Abgaben. Die Beschlussfassung über
Kredite, Bürgschaften und Anleihen zu Lasten des Landes sowie über den
An- und Verkauf von Staatsgütern. Die Beschlussfassung über den
alljährlichen von der Regierung über die gesamte Staatsverwaltung zu
erstattenden Rechenschaftsbericht. Die Antragsstellung,
Beschwerdeführung und Kontrolle bezüglich der Staatsverwaltung. Die
Erhebung der Anklage gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung
der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichtshof. Die
Beschlussfassung über ein Misstrauensvotum gegen die Regierung oder
eines ihrer Mitglieder. In die Kompetenz des Landtags fällt auch das
Vorschlagsrecht bei der Ernennung der Regierung, die im Einvernehmen
zwischen Fürst und Landtag zu erfolgen hat.
Die Regierung
Laut der Verfassung ist die Regierung eine Kollegialbehörde. Sie
besteht aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten. Der
Regierungschef und die Regierungsräte werden vom Landesfürsten
einvernehmlich mit dem Landtag auf dessen Vorschlag ernannt. In
gleicher Weise ist für den Regierungschef und die Regierungsräte je ein
Stellvertreter ernannt, der im Falle der Verhinderung das betreffende
Regierungsmitglied in den Sitzungen der Kollegialregierung vertritt.
Einer der Regierungsräte wird auf Vorschlag des Landtages vom
Landesfürsten zum Regierungschef-Stellvertreter ernannt. In die
Regierung wählbar sind nur gebürtige Liechtensteinerinnen und
Liechtensteiner, welche die Wählbarkeitsvoraussetzungen für den Landtag
erfüllen. Die beiden liechtensteinischen Landschaften, das Oberland und
das Unterland, haben Anspruch auf mindestens zwei Regierungsmitglieder.
Die Stellvertreter der Regierungsmitglieder müssen jeweils aus der
gleichen Landschaft stammen. Die Amtsperiode der Kollegialregierung
beträgt vier Jahre. Innerhalb der Regierung werden die Geschäfte nach
Ressorts aufgeteilt. Der Regierungschef ist Vorsitzender des
Kollegiums. Es steht ihm wie den übrigen Regierungsmitgliedern nur eine
Stimme zu.