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Neue Bestimmungen über den Personenstand und Eheschliessungen ab 1.1.2000


Herr Ignaz Ackermann vom Zivilstandsamt Buchs hat ab und zu seine Bedenken, dass in der heutigen Zeit (zu) schnell geheiratet wird.


Die heiratswilligen Paare stürzen sich oft zu rasch in die Ehe, denn im Jahre 2001 gab es beim Zivilstandsamt in Buchs 40 Trauungen, aber genauso viele Ehescheidungen. So haben unter anderem zwei Paare im selben Jahr bereits wieder die Trennung eingereicht, was natürlich schon bedenklich stimmt.
Am 1. Januar 2000 sind die vom Parlament beschlossenen neuen Bestimmungen über den Personenstand und die Eheschliessung in Kraft getreten. Die Revision hat insbesondere folgende Änderungen gebracht: Abschaffung der Verkündung des Eheversprechens und somit keine Veröffentlichung des Eheversprechens im Schaukasten mehr.

Ausserdem tragen die Brautleute bei der gegenwärtigen Regelung eine grössere Verantwortung, d.h. sie werden intensiver in das Eheverfahren miteinbezogen. Sie müssen vor dem mit der Vorbereitung der Eheschliessung beauftragten Zivilstandsbeamten erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen und somit keine Ehehindernisse bestünden und dass die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind. Für falsche Angaben können sie mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder Zuchthaus bestraft werden.

Ein Wort zu den gleichgeschlechtlichen Paaren:

Der Bundesrat hat kürzlich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ermächtigt, einen Gesetzesentwurf über die rechtliche Stellung gleichgeschlechtlicher Paare in die Vernehmlassung zu schicken. Somit könnten sich Paare gleichen Geschlechts in absehbarer Zukunft beim Zivilstandsamt registrieren lassen. Eine solche registrierte Partnerschaft begründet somit eine Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung. Im Erbrecht, im Sozialversicherungsrecht und in der beruflichen Vorsorge sowie im Steuerrecht werden gleichgeschlechtliche Paare Ehepaaren gleichgestellt. Die Auflösung einer registrierten Partnerschaft ist auch einfacher als die Ehescheidung.

Dieser Vorentwurf soll also teilweise an die eherechtlichen Regelungen anknüpfen und berücksichtigt die Anliegen der gleichgeschlechtlichen Paare, grenzt jedoch gleichzeitig diese registrierte Partnerschaft von der Ehe ab.






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